Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört.6
Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören.
Als historisch belastetes Kulturerbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, deren Herkunft oder Eigentumsverhältnisse aufgrund von Rechtsübertragungen im Kontext des Nationalsozialismus oder des Kolonialismus Fragen aufwerfen.7
Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben.
Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist.
Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhrgilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.8