Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
Art. 21 – Amtshilfe in der Schweiz
Art. 21
Amtshilfe in der Schweiz
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2026
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Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. 8. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe
- SR-Nummer
- SR 444.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht