Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat:
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgut ermöglichen, an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten;
sich an gemeinsamen internationalen Aktionen im Sinne von Artikel 9 der UNESCO-Konvention 1970 beteiligen.
Die Massnahmen sind zu befristen.