Die Finanzhilfen bemessen sich namentlich nach:
der Struktur und Grösse der Trägerschaft;
der Art und Bedeutung einer Tätigkeit oder eines Vorhabens;
dem Grad der Mitsprachemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen;
der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf;
dem Grad der Gleichstellung der Geschlechter;
den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter;
den Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Der Bundesrat legt die Gewichtung der Bemessungskriterien für die einzelnen Förderungsbereiche sowie das Bemessungsverfahren fest.