Genügt eine für verbindlich erklärte Jugendschutzregelung den Anforderungen dieses Gesetzes nicht mehr, so widerruft der Bundesrat die Verbindlicherklärung. Der Widerruf wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung ist hinfällig, wenn die betroffene Branchenorganisation eine Änderung der Jugendschutzregelung in Kraft setzt, ohne dass der Bundesrat diese Änderung für verbindlich erklärt hat.