Die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, die Anbieterinnen von Plattformdiensten, der Bund und die Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach Artikel 33.
Die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, die nicht Mitglieder der jeweiligen Branchenorganisation sind, müssen sich an den Kosten beteiligen, die der Branchenorganisation bei der Erarbeitung und Umsetzung der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung entstehen.
Erlässt der Bundesrat gestützt auf Artikel 19 Vorschriften für einen Bereich, so verpflichtet er die Akteurinnen des jeweiligen Bereichs zur Beteiligung an den Durchführungskosten.