Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 24 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Die Artikel 1, 2 und 7–19 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. 8. Abschnitt: Inkrafttreten