Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.
Art. 13 – Grundsatz
Art. 1339
Grundsatz
- 39 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über An
- SR-Nummer
- SR 451.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.01.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht