Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
Art. 2 – Veröffentlichung
Art. 2
Veröffentlichung
- 2 SR 170.512
- 3 Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-gis
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Veröffentlichung 1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004SR 170.512). Sie sind in elektronischer Form Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-g
- SR-Nummer
- SR 451.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht