Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 4–12a der Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 9 – Finanzhilfen
Art. 9
Finanzhilfen
- 5 SR 451.1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
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Art. 9 Finanzhilfen Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 4–12a der Verordnung vom 16. Januar 1991SR 451.1 über den Natur- und Heimatschutz. SR 451.1
- SR-Nummer
- SR 451.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht