Bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 dieser Verordnung sind die Kantone möglichst frühzeitig einzubeziehen.
Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.