Solange die Kantone die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte.
Art. 13 – Berichterstattung
Art. 13
Berichterstattung
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 13 Berichterstattung Solange die Kantone die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte. 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- SR-Nummer
- SR 451.37
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.01.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht