Ein Objekt ist aus dem Trockenwieseninventar zu entlassen, wenn die Erfüllung des Schutzziels aufgrund fortgeschrittener Vergandung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Vor der Entlassung eines Objekts sind die betroffenen Kantone anzuhören; diese hören die Betroffenen nach Artikel 4 Absatz 1 an.