Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei achten sie auf die Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und waldwirtschaftlichen Nutzung.
Die Massnahmen sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, so werden die Massnahmen angeordnet.
Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:
Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, diese Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigen;
nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
bestehende und neue Nutzungen, insbesondere die Nutzung durch die Land- und Waldwirtschaft und durch den Tourismus sowie die Nutzung zur Erholung, mit dem Schutzziel in Einklang stehen;
Strukturelemente der Objekte erhalten und, soweit es dem Schutzziel dient, verbessert oder neu geschaffen werden;
seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften gefördert werden.