Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.