Für die Einfuhr von Souvenirs sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldung nach Artikel 5 erforderlich, wenn sie:
aus Arten nach Anhang II oder III CITES30 hergestellt wurden; und
rechtmässigen Ursprungs sind.
Als Souvenirs gelten nicht lebende Exemplare geschützter Arten, die von der einführenden Person:
für sich selbst oder für Dritte zu nicht kommerziellen Zwecken erworben wurden;
in demjenigen Land erworben wurden, in dem das Exemplar der Natur entnommen wurde; und
im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden.
Das EDI legt auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES fest, welche Exemplare von welchen Arten als Souvenirs gelten, und bestimmt dafür Höchstmengen.
Die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung bleibt vorbehalten.