Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssystem eingegeben hat.
Art. 55 – Berichtigung von Daten
Art. 55
Berichtigung von Daten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 55 Berichtigung von Daten Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssystem eingegeben hat. 7. Kapitel: Informationssystem / 4. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit, Archivierung und Löschung der Daten
- SR-Nummer
- SR 453.0
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.09.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht