Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 1 geregelt.
Art. 28 – Änderung bisherigen Rechts
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Art. 28
Änderung bisherigen Rechts
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Bewertungskategorien
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 1 geregelt. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 453
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.03.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht