Die Stiftung übernimmt Rechte und Pflichten, die sich auf den Nationalpark beziehen und die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Eidgenossenschaft zukamen.
Sie tritt insbesondere in die Verträge zwischen der Eidgenossenschaft und den an Grund und Boden Berechtigten ein.
Die Beteiligung der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft und des Schweizerischen Bundes für Naturschutz wird in einem Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.