Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
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Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 166 Beigeladene Waren 1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen. 2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden. 7. Kapitel: Tiertransporte / 3. Abschnit