Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
Art. 178 – Betäubungspflicht
Art. 178229
Betäubungspflicht
- 229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2026
Verfügbare Sprachversionen
Artikelversion auswählen
Aktuelle und historische Fassungen bleiben getrennt und dauerhaft aufrufbar. Die gewählte Fassung öffnet automatisch.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Betäubungspflicht Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nic
- SR-Nummer
- SR 455.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.04.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht