Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 26 Reproduktionsmethoden 1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft s