Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 6 – Schutz vor Witterung
Art. 6
Schutz vor Witterung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2026
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Art. 6 Schutz vor Witterung Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können. 2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 455.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.04.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht