Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
Art. 10 – Lernziele
Art. 1025
Lernziele
- 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2025
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- SR-Nummer
- SR 455.109.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.09.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht