Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist das Kommando Ausbildung zuständig.
Es kann für den Entscheid:
polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist das Kommando Ausbildung an dieses Urteil gebunden.