Schaffen Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne der Artikel 2–4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992116, so stehen die Verwendungsbefugnisse ausschliesslich dem Bund zu.
Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann den betreffenden Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.