Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.
Art. 14 – Dienstkasse
Art. 14
Dienstkasse
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Organisation 3. Abschnitt: Kassen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 14 Dienstkasse Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen. 2. Kapitel: Organisation / 3. Abschnitt: Kassen
- SR-Nummer
- SR 510.301
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.02.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht