Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt:
dem Gesuchsteller;
den betroffenen Kantonen und Gemeinden;
den Einsprechern.
Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre Entscheide schriftlich mit.
Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.