Diese Verordnung regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS-Immobilienportfolios nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 20082 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
Art. 1 – Gegenstand
Art. 1
Gegenstand
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2021
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Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS-Immobilienportfolios nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2008SR 172.010.21 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werd
- SR-Nummer
- SR 510.511
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.04.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht