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Art. 31 – Nutzung durch Dritte
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Art. 31
Nutzung durch Dritte
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Zugang und Nutzung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 31 Nutzung durch Dritte Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. 8. Abschnitt: Zugang und Nutzung
- SR-Nummer
- SR 510.620
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht