Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 17 Beschwerde 1 Gegen den Genehmigungsentscheid ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig. 2 Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Bundesämter werden im Beschwerdeverfahren angehört. 4. Abschnitt: Gemeinden