Die Verordnung gilt für:
Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG.
Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 20057 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56–58, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91a dieser Verordnung.8 Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.9