Art. 63b und 63c – Fahrfähigkeit
Art. 63bund 63c152
- 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr 1. Abschnitt: Fahrfähigkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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- SR-Nummer
- SR 510.710
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.02.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht