Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.
Art. 77 – Meldungen
Art. 77
Meldungen
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen im Strassenverkehr
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 77 Meldungen Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren. 7. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen im Strassenverkehr
- SR-Nummer
- SR 510.710
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.02.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht