Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militärische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten:
mit ausländischen Behörden;
mit Organisationen und Privaten im In- und Ausland;
mit schweizerischen Vertretungen im Ausland.
Vorbehalten bleibt die Kontaktnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) mit ausländischen militärischen Stellen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäss dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996.