Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 107 – Datenaufbewahrung
Art. 107
Datenaufbewahrung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 107 Datenaufbewahrung Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt. 3. Kapitel: Führungsinformationssysteme / 6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer
- SR-Nummer
- SR 510.91
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht