Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten:214
Art. 140 – Daten
Art. 140
Daten
- 214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
- 215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
- 216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
- 217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 140 Daten Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117;
- SR-Nummer
- SR 510.91
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht