Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Stellen und Personen des VBS, der betreffenden Person und ihren Vorgesetzten durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 94 – Datenbekanntgabe
Art. 94176
Datenbekanntgabe
- 176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Datenbekanntgabe Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den f
- SR-Nummer
- SR 510.91
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht