Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 72gquater Datenbeschaffung Die Daten des SAT-Admin werden beschafft: a. bei den betreffenden Personen; b. bei den Organisationen nach Artikel 72gbis Absatz 1. 6. Kapitel: Übrige Informationssysteme / 3. Abschnitt: Informationssystem SAT-Admin