Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 Wegfall der Rückerstattungspflicht Die Rückerstattungspflicht entfällt: a. wenn die betroffene Person beweist, dass sie den Vorteil, welcher die Ausbildung mit sich bringt, in der Zukunft nicht mehr nutzen kann; b. in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2.