Verordnung vom 1. April 2026 über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten (VPRA)
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511.41 Verordnungüber die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten(VPRA)vom 1. April 2026 (Stand am 1. Juni 2026) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995SR 510.10,verordnet:
- SR-Nummer
- SR 511.41
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
- Dokumentdatum
- 01.04.2026
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel10
Art. 1 – Ausbildungen mit RückerstattungspflichtArt. 1 Ausbildungen mit Rückerstattungspflicht 1 Die Armee kann für Ausbildungen zum Erwerb folgender Ausweise von der begünstigten Person Ausbildungskosten im Umfang der nachgenannten Beträge zurückfordern: a. Führerau…
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Art. 2 – InformationArt. 2 Information Die Stellungspflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung vor der Zuteilung einer militärischen Funktion darüber informiert: a. welche militärischen Funktionen eine Ausbildung mit Rückerstattungspfl…
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Art. 3 – ZuteilungArt. 3 Zuteilung 1 Die Zuteilung einer Funktion, die eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhaltet, erfolgt nur, wenn die betroffene Person schriftlich bestätigt: a. dass sie die Information nach Artikel 2 erhal…
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Art. 4 – Fälligkeit und ZahlungsfristArt. 4 Fälligkeit und Zahlungsfrist 1 Die Rückforderung wird fällig im Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person: a. die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht erreicht; b. aus der Armee ausgeschlossen wird; c. mil…
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Art. 5 – ReduktionArt. 5 Reduktion Für jeden geleisteten Tag Militärdienst nach Abschluss der Ausbildung durch das Ablegen der zivil anerkannten Prüfung reduziert sich der zurückzuerstattende Betrag nach Artikel 1 um 0,5 Prozent.
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Art. 6 – Unverschuldete finanzielle NotlageArt. 6 Unverschuldete finanzielle Notlage 1 Wenn die betroffene Person beweist, dass sie sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befindet, können die zurückzuerstattenden Ausbildungskosten, je nach Schwere der…
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Art. 7 – Wegfall der RückerstattungspflichtArt. 7 Wegfall der Rückerstattungspflicht Die Rückerstattungspflicht entfällt: a. wenn die betroffene Person beweist, dass sie den Vorteil, welcher die Ausbildung mit sich bringt, in der Zukunft nicht mehr nutzen kann;…
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Art. 8 – ZuständigkeitArt. 8 Zuständigkeit Zuständig für die Entscheide über die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist das Kommando Ausbildung.
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Art. 9 – ÜbergangsbestimmungArt. 9 Übergangsbestimmung Für Personen, denen ihre militärische Funktion vor dem 1. Juni 2026 zugeteilt worden ist, besteht keine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten.
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Art. 10 – InkrafttretenArt. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
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- SR-Nummer
- SR 511.41
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- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.04.2026
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht