Das VBS kann:
die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt anordnen;
bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere Dienste anordnen, die gleich lang oder kürzer sind.
Die Gruppe Verteidigung regelt:
die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen sowie die Zulassungsbedingungen zu:
den Grund- und Kaderausbildungsdiensten,
den Ausbildungsdiensten zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad,
den Diensten ausserhalb der Formation;
die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.
Sie kann, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Sicherheitspolitik, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender internationaler Abkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit (Art. 48a Abs. 1 MG) abschliessen, sofern diese Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absätze 3 und 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997172 sind.