(Art. 18 MG)
Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht.
Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind:
die Polizeischule;
die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug;
der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit.