(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats;
die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.
Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:
als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelastung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist;
als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen, das:
in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder
in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:
Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt;
Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG.
Nicht zulässig sind:
freiwillige Dienstleistungen;
Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;
Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen;
Dienste zur Besetzung vakanter Stellen;
über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden;
Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.