(Art. 144 Abs. 1 MG)
Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst.
Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.
Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.
Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:
für die Rekrutierung: die Kantone;
für die Rekrutierung der Schweizerinnen sowie der Auslandschweizer: das Kdo Ausb;
für die Ausbildungsdienste: die Gruppe Verteidigung;
für den Wiederholungskurs im Falle der Dienstverschiebung innerhalb des Jahres: die Gruppe Verteidigung oder die zuständige kantonale Militärbehörde.