Art. 3 – Dienstzweige
Art. 3
Dienstzweige
- 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
- 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).
- 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 3 Dienstzweige Dienstzweige der Armee sind: a. der Generalstabsdienst; b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319). der Nachrichtendienst; c die Armeeseels
- SR-Nummer
- SR 513.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht