Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP18 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 13 – Beförderung
Art.1317
Beförderung
- 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).
- 18 SR 512.21
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2023
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Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). Beförderung Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müsse
- SR-Nummer
- SR 513.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht