Die Verordnung vom 27. November 200021 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 16 – Aufhebung bisherigen Rechts
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Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
- 21 [AS 200111]
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2023
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Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. November 2000 [AS 2001 11] über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben. [AS 2001 11]
- SR-Nummer
- SR 513.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht