Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514 ab Vollendung des 18. Altersjahres.
Art. 8 – Zuteilung und Zuweisung
Art.8
Zuteilung und Zuweisung
- 14 SR 510.10
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2023
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Art. 8 Zuteilung und Zuweisung Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995SR 510.10 ab Vollendung des 18. Altersjahres. SR 510.10
- SR-Nummer
- SR 513.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht