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Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Zentralverein vom Roten Kreuz4 für die Personal- und Korpsausrüstung dieser Rotkreuzkolonnen sowie für Zwecke der Unterkunft und Verpflegung von Kranken und Verwundeten, unbeschadet der Erfordernisse der Kriegsbereitschaft, aus den Kriegsreserven das erforderliche Material abzugeben.
- 4 In den Statuten vom 12. Juli 1914 erhielt der Verein den Namen: Schweizerisches Rotes Kreuz.
- Gliederungspfad
- 2.
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- 2.
- SR-Nummer
- SR 513.511
- Dokumentart
- Verordnung
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 513.511 - 1913-12-19
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.12.1913
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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2. – Weiterer Inhalt – Consolidation: 513.511 - 1913-12-19 (SR 513.511)
- SR-Nummer
- SR 513.511
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.1913
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht